Barrierefreie Inanspruchnahme von Sozialleistungen

Schriftliche Frage vom 12.06.2009

Frage von Ilja Seifert:

In welchem Umfang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung von § 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 SGB I in den Bundesländern bereits erfolgt, und bis wann soll mit welchen Maßnahmen die flächendeckende bzw. umfassende Sicherstellung von Barrierefreiheit bei der Ausführung von Sozialleistungen gewährleistet werden?

Antwort des Staatssekretärs Franz-Josef Lersch-Mense:

Konkrete Erkenntnisse über die Umsetzung des § 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 SGB I in den Bundesländern liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung ist bemüht, soweit sie von Unklarheiten oder Umsetzungsproblemen bei der Ausführung von Sozialleistungen Kenntnis erlangt, für Abhilfe bzw. Klarstellung zu sorgen.

Auf Initiative der Bundesregierung erfolgte zum 1. Januar 2008 mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich der Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetscher. Mit der Aufnahme eines Verweises auf § 19 Absatz 2 Satz 4 SGB X wurde in § 17 Absatz 2 SGB I klargestellt, dass sich die Kostenerstattung von Gebärdensprachdolmetschern im Verwaltungsverfahren und auch im späteren gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) richtet.

Was die barrierefreie Erbringung von Sozialleistungen anbelangt (§ 17 Absatz 1 Nummer 4 SGB I), so ist zu beachten, dass vor allem die bauliche Barrierefreiheit nur schrittweise realisierbar ist. Dementsprechend sind Praxisräume, Kliniken sowie Verwaltungs- und Dienstgebäude der Sozialleistungsträger sukzessive barrierefrei zu gestalten. Die Bundesregierung unterstützt entsprechende Maßnahmen der Länder entsprechend der grundgesetzlich festgelegten Kompetenzverteilung. So hat der Bund den Ländern im Rahmen des Konjunkturpakets II Finanzhilfen in Höhe von 10 Mrd. Euro für Investitionen in Bildung und Infrastruktur zur Verfügung gestellt.

Da insbesondere die bauliche Barrierefreiheit im Zuge anstehender Neu- bzw. Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen umzusetzen ist, können keine Aussagen zum Zeithorizont oder zu konkreten Maßnahmen getroffen werden.

Siehe Drucksache 16/13332